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Es ist alles sehr kompliziert

Last updated on 1. Februar 2022

Sagte ein östereichischer Bundeskanzler, der dafür geschmäht und ausgelacht wurde, obwohl es eine der ehrlichsten und zutreffendsten Aussagen war, die ich jemals von einem hochrangigen Politiker hörte. Zugegeben, ich lachte auch – und nehme für mich in Anspruch, inzwischen zumindest in diesem Punkt gescheiter zu sein.

Warum ist es mit dem Urheberrecht so kompliziert? Ist es nicht ganz einfach? Jemand erschafft ein Werk, es gehört ihm und er oder sie hat ein Recht darauf, damit Geld zu verdienen. Und alle, die einen anderen Standpunkt einnehmen, sind Diebe und verletzen Gesetze.

Nein, so einfach ist es nicht. In verschiedenen Rollen kann man mit dem Copyright zu tun bekommen. Ich bin kein Jurist, kenne sicher nicht alle Details, aber möchte versuchen, einige davon darzustellen. Ohne taxativen Anspruch auf Vollständigkeit.

Der Urheber

Das europäische Urheberrecht ist gut, es genügt die Schöpfung, Magie, Handwerk, Schweiß, was auch immer. Der Urheber muss sein Werk nicht anmelden, keine bürokratischen Hürden überwinden, keine Registrierung vornehmen. Das Recht gehört ihm (ihr) bzw. den Erben und erlischt erst siebzig Jahre nach seinem Tod. Eine lange Zeit, die Verwandten können vom Weihnachtshit des Vaters leben (Nick Hornby, About A Boy). Danach wird das Werk urheberrechtsfrei. Er und nur er verfügt über das Recht, Nutzungsrechte zu vergeben und Verwertungsmöglichkeiten zu authorisieren. Die damit verbundene Last schieben wir mal dezent zur Seite. Perfekt, oder?

Der Verkäufer

Oft ist das nicht mehr der Urheber. Ein Verlag, die Plattenfirma, eine Agentur, der Galerist, Hollywood, wer auch immer. In vielen Fällen benötigt der Künstler/die Künstlerin einen professionellen Verkäufer, um zahlreiche Kunden zu erreichen oder auf der sozialen Rangstufenleiter seiner Branche überhaupt anerkannt zu werden (Eigenverlag: ganz böse, Maler ohne Galerie: Endstation Volkshochschule oder Diktator).

So vergibt er Nutzungsrechte, räumlich, zeitlich, begrenzt, unbegrenzt, sogar für noch nicht erfundene Nutzungsmöglichkeiten, um mit seinen Werken überhaupt in Umlauf zu kommen. Auch wenn nur 200 Buchexemplare oder 500 Pressungen einer CD entstehen. Das Nutzungsrecht ist in vielen Fällen exklusiv übertragen, der Verkäufer hat ein Risiko und sicherheitshalber nimmt er dafür die Seele des Urhebers in Pfand. Wenn dieser zehn Bücher später einen Bestseller schreibt, ändert sich der damalige Vertrag nicht. Natürlich gibt es in so einem Fall juristische Möglichkeiten, dafür braucht man aber Geld und Zeit, auch Anwälte wollen in dem Spiel etwas verdienen. Sie werden uns wieder begegnen.

Was ist das Interesse des Verkäufers? Seine Rechte möglichst exklusiv und bis zum Ende des Urheberrechts zu bewahren, bis sein Nutzungsrecht ausläuft? Fast erraten und zu simpel gedacht. Die Profis wollen die Kuh weitermelken und ihre Rechte ausdehnen. Was feierten wir zum Beispiel im Jahr 2012? Den ersten Auftritt der Stones, die erste Single der Beatles, 50 Jahre danach.

Für Musiker war das sogenannte Leistungsschutzrecht (so nennt man die Rechte an geschützten Leistungen) innerhalb der EU für Musikaufnahmen ab Veröffentlichungsdatum mit fünfzig Jahren befristet. Die Stones und die Beatles gab es ab 2013 gratis? Nein. Was geschah stattdessen? Die Ausdehnung des Zeitraums auf 70 Jahre.

95 Jahre wurden auch schon diskutiert. Ein Einzelfall? Das Urheberrecht, so wie wir es kennen, war um den Beginn des 20. Jahrhunderts auf 30 Jahre begrenzt, wurde später auf 50 Jahre erhöht, bevor es zum Beispiel 1972 in Österreich auf 70 Jahre festgelegt wurde. Fünfzig Jahre ist die internationale Mindestschutzfrist, es gibt Länder mit abweichenden Regelungen (z. B. Kanada, Mexiko, China), für Datenbankhersteller gilt wieder etwas anderes und das sind noch längst nicht alle Ausnahmen.

Das Urheberrecht ist keine fixe Größe, es ist verschieb- und anpassbar, pro Land und zum Teil pro Kunstform unterschiedlich, die Fotografie hat ihre eigene Geschichte, letztendlich ist es ein tabuisiertes Gebiet, in dem nur Experten oder gewichtige Häuptlinge tanzen dürfen.

Wie behält man seinen Einfluss? In der Unterwelt mit Drohungen, Schlägen und guten Beziehungen, was in der übrigen Welt angeblich nicht so ist. Oder bestenfalls in Einzelfällen in anderen Ländern zu anderen Zeiten passiert.

Wir wollen aber auch festhalten, dass es das gute Recht des Verkäufers ist, Geld damit zu verdienen, er hat ein Recht darauf, welches er erworben hat, mit einem gültigen Vertrag, er hat investiert, Marketing betrieben. Und nicht mit jedem Künstler oder Werk verdient er, er braucht oft einen Erfolg, um die Kosten für zehn andere Investitionen herein zu bekommen.
Er hat ein Recht darauf, nicht betrogen zu werden und das ihm zustehende Entgelt zu bekommen, selbst wenn er unverschämte Preise verlangt und seinen Markt damit wahrscheinlich dauerhaft ruiniert.

Und wenn der Nutzungsvertrag fair war, verdient auch der Künstler sehr gut daran. Was ist also in seinem Interesse? Nutzungen nicht exklusiv und als Bauchladen zu vergeben, idealerweise zeitlich befristet. Es wäre für ihn von Vorteil, wenn er automatisch alle zehn Jahre seine Nutzungsrechte neu verhandeln könnte. Oder unbefristete Nutzungsrechte oder solche auf Lebenszeit verboten wären. Damit er nicht für den Rest seines Lebens ausbaden muss, worauf er sich als noch unbekannter Künstler einlassen musste. Auch das könnte man nämlich Betrug nennen.

Wer hat einen Vorteil von der Ausweitung bestehender Schutzfristen? Die derzeitigen Rechteinhaber, der Künstler nur bedingt. Falls der Rechteinhaber nicht für ihn wirbt, seine Werke nicht weiter erzeugt und anbietet, hat er das Nachsehen. Für ihn wäre es in dem Fall besser, dass die Schutzfrist ausläuft und er vom Konsumenten wieder neu entdeckt werden kann.

Der Nutzer (Käufer)

Das ist doch einfach. Er kauft und nutzt das Werk. Es gehört ihm. Was einem gehört, kann man weiterverkaufen. Keep it simple and stupid. Solche Gesetze versteht jeder. Dann werden sie auch eingehalten.

Schön blöd. Die neue CD lässt sich im audiophilen CD-Player, der mehr kostet als in anderen Haushalten die gesamte Hifi-Anlage, nicht abspielen. Weil die Plattenfirma Angst vor Kopien hat und den CD-Standard verändert. Ob der Konsument die CD noch abspielen kann? Egal, er hat schon gekauft, das Geld ist am Konto und auch ein zufriedener Kunde muss erst einmal beweisen, dass er wieder kauft.

Will er eine Kopie machen, eine für sein Wochenendhaus, damit er nicht seine mehrere tausende Stück umfassende CD-Sammlung ständig hin- und her schleppen muss, beginnen die Diskussionen. Erlaubt? Für den Privatgebrauch? Darf er mit dem, was ihm gehört, nicht machen, was er will, solange er damit niemanden schädigt?

Borgt er sich ein Buch von einem Bekannten aus oder bekommt es geschenkt, so ist das erlaubt. Der Autor verdient daran nicht. Der Verlag auch nicht. Der Staat bekommt keine Umsatzsteuer. Keiner regt sich auf, niemand fühlt sich betrogen. Möglicherweise kauft er daraufhin sogar die nächsten fünf Bücher unseres Autors. Oder er geht auf das nächste Konzert der Band, die er beim Nachbarn gehört hat oder von der er vor dreißig Jahren von einem Freund eine Cassette überspielt bekommen hat.

Kauft er ein MP3-File, darf er es nicht weiterverkaufen. Wenn er Pech hat, darf er es nur auf einem bestimmten Gerät nutzen. Kauft er Software und verschmeißt einen sechzehnstelligen alphanumerischen Code, kann er die Software nicht mehr verwenden. Geht ihm die Festplatte ein, kann es ihm passieren, dass er das Programm nicht mehr installieren kann, weil maximal drei Installationsversuche erlaubt sind.

Fair? Adäquat? Bisher wurde niemand geschädigt. Nicht der Künstler, nicht der Verkäufer. Nur der Nutzer, der bezahlt hat und um seine Rechte betrogen wird.

Sollte eine für alle Seiten faire Gesetzgebung dem Nutzer (Käufer) nicht wieder die Rechte zurückgeben, die ihm zustehen? Das Urheberrecht ist davon nicht betroffen, um das geht es nämlich in all diesen Fällen nicht, auch das dem Verkäufer erteilte Nutzungsrecht zur Verbreitung wird nicht in Frage gestellt. Aber der Käufer hat ebenso Nutzungsrechte, welche in den letzten Jahren zu seinen Lasten eingeschränkt wurden!

Der Betreiber einer Website

Er ist für den Inhalt verantwortlich. Zum Beispiel für Bilder, Videos und Sounds, die er auf seiner Website verwendet, um sie attraktiver zu gestalten. Das Bildrecht ist streng, was gut ist, auch Fotografen müssen von ihrer Arbeit leben, so muss man ihre Namen nennen und das Nutzungsrecht zur Veröffentlichung besitzen. Medienkonzerne haben Abos für Bilddatenbanken, beauftragen Fotografen, alles in Ordnung.

Der private Betreiber einer Website ist überfordert. Er bemüht sich, Bilder zu verwenden, welche er nutzen darf. Er gibt die Bildquellen an, aber kann er sich darauf verlassen, dass die Angaben, die er erhalten hat, richtig sind? Falls nicht, ist er rechtlich haftbar? Ist in seinem Video vom Geburtstagsfest die bekannte Flasche eines Limonadenherstellers zu sehen, im Hintergrund der Fernsehausschnitt eines Kinofilms, das Ganze unterlegt mit seiner Lieblingsmusik, die er vor zwanzig Jahren auf CD gekauft hat? Oder betreibt er einen Blog, schreibt eine Buchrezension, blendet das Bild vom Cover ein, das in allen Medienberichten zum gleichen Buch als Werbung verwendet wird?
Oje, lauter mögliche und sogenannte Urheberrrechtsverletzungen. Findige Anwälte freuen sich darüber, schicken Abmahnklagen, versuchen zu kassieren.

Aber seien wir ehrlich. Wem hat er geschadet? Dem Künstler? Nein? Dem Konzern, der die Verwertungsrechte hat? Nein. Dem Fotografen? Ich behaupte: Nein, aber er sollte unbedingt den Namen des Fotografen anführen, sofern es ihm möglich ist, ihn zu erfahren.

Oft wird zwischen redaktioneller und kommerzieller Verwendung unterschieden. Logisch. Werbung machen mit einem Bild, um etwas zu verkaufen, dafür muss man natürlich zahlen. Sollte das Bild allerdings im Artikel auf der Website stehen und an der Seite sind kleine Werbeanzeigen zu sehen (zum Beispiel Google AdWords), gilt die Verwendung ebenso bereits als kommerziell.

Ist er ein kleiner Selbständiger, vielleicht sogar nebenberuflich, mit ein paar hundert EUR Umsatz im Monat, werden an ihn die gleichen Ansprüche gestellt, wie an die New York Times oder Columbia Pictures.

Eine solche Anwendung von rechtlichen Beschränkungen ist demokratiefeindlich, sie behindert den offenen Austausch, die Weitergabe von Information, ein Grundrecht unserer Gesellschaft. Eine Verschärfung der rechtlichen Praxis ist daher nicht im Interesse der Öffentlichkeit.

Was könnte eine Lösung für diese Anwendungsfälle sein?

  • Zitatrecht soll erlaubt sein, das gilt auch für Einbindung von Videos und Musik
  • Für nicht-kommerzielle Verwendung ist die Einbindung von Fotos erlaubt, sofern damit nicht direkt für ein bestimmes Produkt (Anzeige, Werbeclip) Werbung gemacht wird.
  • Eine Website, mit deren Hilfe nicht mehr als eine bestimmte Umsatzgrenze erzielt wird, gilt als nicht-kommerziell
  • Die Grenze könnte beispielsweise sein: monatliche Mindestverdienstgrenze; Betragsgrenze, ab der Umsatzsteuerpflicht gilt; Betragsgrenze für versteuerbare Einnahmen; ein festgelegter Betrag
  • In allen Fällen sind die Quellen so weit wie möglich anzuführen bzw. die Urheber namentlich zu nennen

Betreiber von Web-Portalen

Sie stellen Usern ein Portal zur Verfügung, um Content hochzuladen. Damit ist nicht nur Facebook oder YouTube gemeint. Jeder, der eine Webseite hat, kann ein kleines Portal daraus machen, für Freunde oder für einen kleinen Benutzerkreis und hat noch weniger Möglichkeiten, alle Inhalte zu kontrollieren. Und steht damit schon mit einem Bein im Gefängnis, wenn sich einseitige Interessen ohne Möglichkeit für fair use durchsetzen.

Natürlich sollten hier wie zuvor angeführt die Rechte und Grenzen für Betreiber einer Website gelten. Für kommerzielle Portale müssen eigene Lösungen gefunden werden.


Wie gesagt, alles sehr kompliziert, da es dabei viele verschiedene Perspektiven gibt.

Published inUrheberrecht